Rechtsprechung
   KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20 - 161 AR 154/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43615
KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20 - 161 AR 154/20 (https://dejure.org/2020,43615)
KG, Entscheidung vom 06.10.2020 - 5 Ws 150/20 - 161 AR 154/20 (https://dejure.org/2020,43615)
KG, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 - 161 AR 154/20 (https://dejure.org/2020,43615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,43615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 262 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, juris Rn. 18).

    Eine Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bedarf allerdings regelmäßig sorgfältiger Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 30, und vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris Rn. 35).

    Wertungsunterschiede zwischen mehreren Sachverständigen muss das Gericht nicht etwa durch Einholung eines weiteren Gutachtens beseitigen; vielmehr ist es gehalten, auf der Basis der voneinander abweichenden Darlegungen und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 32).

  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 5 Ws 88/16

    Vorschriften der Untersuchungshaft erlauben keine Zwangsmedikation

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Dabei kann die Fortdauer der Unterbringung nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als sie ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2010 - 2 Ws 218/10 -, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 5 Ws 88/16 -).

    Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB nicht erfüllt, wenn das der neuen Diagnose zugrunde liegende Störungsbild kein wesentlich anderes ist als dasjenige, welches im Erkenntnisverfahren zur Annahme eingeschränkter oder aufgehobener Schuldfähigkeit geführt hat, wenn also trotz anderer Diagnose die Identität der "Defektquelle" gewahrt bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2016, a. a. O., und vom 14. Mai 2018 ? 5 Ws 62/18 -).

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Eine Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bedarf allerdings regelmäßig sorgfältiger Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 30, und vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris Rn. 35).
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Die in § 463 Abs. 4 StPO enthaltenen Regelungen über die Heranziehung eines externen Sachverständigen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der einfachrechtlichen Konkretisierung und prozeduralen Absicherung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, juris Rn. 24).
  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 210/04

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Um eine Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen, muss die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten oder Untergebrachten vielmehr gerade auf demjenigen Defekt beruhen, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04 -, juris Rn. 8; Senat, a. a. O.).
  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Angesichts dessen ist eine Erledigung der Unterbringung auszusprechen, wenn es sich um den Fall einer ("anfänglichen") Fehleinweisung handelt oder wenn im Verlauf der Unterbringung anstelle der Ausgangserkrankung eine weitere psychische Erkrankung des Untergebrachten eingetreten ist, die zwar als solche behandlungsbedürftig, jedoch mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden Zustand als sogenannte andere "Defektquelle" einzuordnen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2016 - 1 Ws 160-161/16 -, juris Rn. 61 ff.; Senat, Beschluss vom 18. November 2016 - 5 Ws 137/16 -).
  • OLG Köln, 28.04.2010 - 2 Ws 218/10

    Fortdauer der Unterbringung bei Wechsel der Diagnose

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Dabei kann die Fortdauer der Unterbringung nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als sie ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2010 - 2 Ws 218/10 -, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 5 Ws 88/16 -).
  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Die hierzu erforderliche günstige Prognose (vgl. zu deren Voraussetzungen Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 14, und vom 23. Februar 2018 ? 5 Ws 11/18 -) ist dem Beschwerdeführer bislang nicht zu stellen.
  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 06.10.2020 - 5 Ws 150/20
    Die hierzu erforderliche günstige Prognose (vgl. zu deren Voraussetzungen Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 14, und vom 23. Februar 2018 ? 5 Ws 11/18 -) ist dem Beschwerdeführer bislang nicht zu stellen.
  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    Die Norm konkretisiert daher nur das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und dient dazu, die Prognosesicherheit des Gerichts maßgeblich zu verbessern (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 - Rn. 39; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 - juris Rn. 6).

    Nur für diesen Bereich schafft § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit, wenn die vorgenannte gerichtliche Anordnung nicht umgesetzt wird und die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 - juris Rn. 15; Fischer, a.a.O., § 67d Rn. 13a).

  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

    Es kann insofern dahinstehen, ob es im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung maßgeblich ist, dass der Anlassdefekt (ggf. unter veränderter Diagnose) weiterhin - auch hinsichtlich des Schweregrades - eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellt (ohne dass es aber jedenfalls auf die voraussichtliche Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ankommt, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, 1 Ws 45/19 v. 21.05.2019 - juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 133/15 v. 29.06.2015 - juris; 1 Ws 379/14 v. 20.1.2015 - NStZ-RR 2015, 190; KG Berlin, 2 Ws 377/11 v. 22.11.2011 - juris; OLG Stuttgart, 2 Ws 137/07 v. 06.06.2007 - juris; BeckOK StGB/Ziegler, 50. Edition 01.05.2021, § 67d Rn. 15) oder ob es bei einer - wie hier - lediglich graduellen Besserung des dem Grunde nach fortbestehenden, die Maßregelanordnung rechtfertigenden Zustands keine Rolle spielt, ob dieser Zustand nach geänderter Wertung noch von einer Art und Dauer ist, dass er die Anordnung der Maßregel rechtfertigen kann bzw. gerechtfertigt hätte (vgl. OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris), es also ausreichend ist, dass die andauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten auf demjenigen Defekt beruht, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat (vgl. KG Berlin, 5 Ws 150/20 v. 06.10.2020 - juris).
  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    Eine solche Feststellung - verbunden mit der ebenfalls von dem Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Fristsetzung unter Vorgabe der im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB anzubietenden Betreuungsmaßnahmen - folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil diese Norm nur eine Regelung zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung trifft und nach ihrem Wortlaut ausdrücklich allein für diese, nicht hingegen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, gilt.Nur für den Bereich der Sicherungsverwahrung schafft § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit, wenn die vorgenannte gerichtliche Anordnung einer ausreichenden Betreuung nicht umgesetzt wird und die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 5 Ws 150/20 -, juris Rn. 14; Fischer, StGB 68. Aufl., § 67d Rn. 13a).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht